Jeder versicherungspflichtige Arbeitnehmer, muss für die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) Beiträge leisten. Die Finanzierung der Rente beruht auf dem Generationenvertrag. Er sieht vor, dass die sich im Erwerbsleben befindenden Beitragszahler für die aktuelle Rentnergeneration aufkommen. Das sogenannte Umlageverfahren regelt, dass die eingezahlten Beiträge nicht angelegt, sondern sofort wieder für Rentenauszahlungen benutzt werden. Das von Bismarck erschaffene umlagefinanzierte Rentensystem, soll bis 2030 deutlich reduziert werden. Um das vorhandene Defizit auszugleichen, musste die Rentenfinanzierung reformiert werden.
Hier einige Änderungen:
Seit 2004 müssen Rentner auf Betriebsrenten und Nebeneinkünften den vollen Krankenversicherungsbeitrag zahlen. Auf Einmalzahlungen aus einer Direktversicherung sind Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung fällig. Jeder nach dem 01.01.1940 geborene gesetzlich Krankenversicherte ohne Kind, muss zu dem Beitrag zur Pflegeversicherung von 1,7%, einen Zuschlag von 0,25% zahlen.
Die Altersteilzeit für Arbeitnehmer, der nach 1946 Geborenen, wurde 2006 von 60 auf 63 Jahre angehoben. Für nach 1951 Geborene entfällt die Altersteilzeit ganz.
War die Rentenerhöhung vorher an die Entwicklung des allgemeinen Lohnniveaus gekoppelt, richtet sie sich nun durch einen sogenannten Nachhaltigkeitsfond, an die Entwicklung des gesamten Rentenaufkommens.
Schul- und Ausbildungszeiten nach dem 17. Lebensjahr, bis zur Dauer von 3 Jahren, werden nicht mehr generell anerkannt. Ebenfalls Hochschulstudien mit Ausnahme der Fachhochschule. Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen bis maximal 36 Monate, zählen weiterhin.
In den ersten drei Beitragsjahren (in der Regel sind das Ausbildungszeiten mit wenig Einkommen), wurden bis zur Rentenreform 75% des durchschnittlichen Rentenbeitrages pauschal angerechnet. Jetzt entfällt die Höherbewertung für einfache beitragspflichtige Aushilfstätigkeiten. Stufenweise Anhebung der Altersgrenze auf 65 Jahre.
Die Berechnung der Renten ergibt sich aus folgender Rentenformel:
Entgeltpunkte errechnen sich aus Einzahlungsdauer und Höhe. Bei Eintritt im Regelalter und durchschnittlichen Einkommen, betragen die Entgeltpunkte 1,0 pro Jahr.
Zugangsfaktor ist abhängig vom Alter bei Rentenantritt. Der Faktor bei einem Ruhestandsalter von 65 Jahren, beträgt 1,0. Je früher oder später man in Rente geht, desto niedriger oder höher ist dieser Faktor.
Rentenartfaktor zählt bei normaler Altersrente 1,0. Bei einer Witwenrente entspricht er 0,6 Punkte.
Der Rentenwert passt sich jährlich der Anzahl der Arbeitnehmer und der Rentner an. Zahlen wesentlich weniger ein, als Rentner vorhanden sind, sinkt er. Die Werte werden nun multipliziert. Ob jedoch die heute errechneten Werte noch in 30 Jahren Gültigkeit haben, lässt sich nicht sicher voraussagen, da die jeweiligen Entwicklungen schwankend sind. Der Nachhaltigkeitsfaktor wurde eingeführt, um für eine gerechtere Verteilung von Einzahlenden und Leistungsempfängern zu sorgen.
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